Auch wenn ich voyeuristische Berichte von Unfallorten persönlich zwiegespalten sehe (Opferschutz und "Blutgeilheit"), so ist dieser Akt von polizeilicher Willkür eine Einschränkung der Pressefreiheit und ebenfalls zu verurteilen. Die Pressefreiheit ist immerhin durch das Grundgesetz geschützt.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen